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from __future__ import annotations
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from typing import * # type: ignore
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import rio
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from .page_builder import build_page
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from .. import components as comps
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class Constitution(rio.Component):
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@rio.event.on_window_size_change
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async def on_window_size_change(self) -> None:
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await self.force_refresh()
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@rio.event.on_populate
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async def on_populate(self) -> None:
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await self.session.set_title("EZ GG e.V. - Satzung")
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def build(self) -> rio.Component:
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return build_page(rio.Column(
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comps.NewsPost(
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header="Satzung der Einfach Zocken Gaming Gesellschaft",
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article_text="""
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein trägt den Namen "Einfach Zocken Gaming Gesellschaft". Er soll in das
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Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
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2. Der Sitz des Vereins ist in Bad Endbach – Bottenhorn.
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3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.
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4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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§ 2 - Vereinszweck
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1. Der Verein fördert die Freizeitbeschäftigung "Videospiele" und setzt sich für die
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gemeinschaftliche Ausübung, Kommunikation, Weiterentwicklung und das gemeinsame
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Erleben dieser Freizeitbeschäftigung ein.
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2. Der Verein sorgt, in einem gemeinnütziger Rahmen, dafür, dass diese Aktivitäten der
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Allgemeinheit offenstehen. Unser Ziel ist es, die Begeisterung für Videospiele zu fördern
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und für jeden Interessierten zugänglich zu machen.
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3. Der Vereinszweck wird durch die Planung und Durchführung öffentlicher Versammlungen,
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eSport-Veranstaltungen sowie die Bereitstellung kostenfreier technischer Ressourcen des
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Vereins realisiert. Darüber hinaus steht der Verein bei Bedarf zur Unterstützung bei
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technischen Herausforderungen zur Verfügung.
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4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
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"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
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Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
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keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
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unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Jede natürliche und juristische Person kann die Aufnahme in den Verein beantragen.
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Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als
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Mitglied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaubnis ihrer
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gesetzlichen Vertreter.
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2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins
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einzureichen.
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3. Die Mitgliedschaft beginnt nach einer 3-Monatigen Probezeit und Bestätigung durch den
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Vorstand.
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4. Eine aktive Teilnahme am Vereinsalltag ist erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.
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5. Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail Adresse mitzuteilen und diese in
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regelmäßigen Abständen abzufragen. Sollte die Gültigkeit der E-Mail Adresse verfallen, so
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ist dem Verein eine Ersatzadresse mitzuteilen.
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6. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10€ pro Monat bzw. 120€ pro Jahr. Der Vorstand kann in
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geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder
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stunden.
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§ 4 – Erhaltung der Mitgliedschaft
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1. Ein Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Monatsende möglich. Der Austritt muss bei
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dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
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2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
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wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
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Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
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Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
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Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
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Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
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zu verlesen.
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4. Im Sterbefall (natürliche Person) oder bei einer Auflösung (juristische Person) endet die
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Mitgliedschaft.
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§ 5 - Organe des Vereins
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1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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2. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand, der die täglichen
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Geschäfte des Vereins führt.
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3. Der Vorstand besteht aus
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1. Dem Vorsitzenden
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2. Dem zweiten Vorsitzenden
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3. Dem Schatzmeister
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4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
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ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
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Ausgeschiedenen.
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5. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
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allein.
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6. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
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Führung seiner Geschäfte
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§ 6 - Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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2. Die Einberufung erfolgt über E-Mail mindestens vier Wochen vor dem
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Versammlungsdatum.
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3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
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Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
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setzt der Vorstand fest.
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4. Der Vorstand kann außerordentliche Sitzungen einberufen.
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5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
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1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
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2. Entlastung des Vorstandes
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3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
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4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
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5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
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Vereins
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6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
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6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorstand zu
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unterzeichnen ist.
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§ 7 - Finanzangelegenheiten
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1. Der Schatzmeister übernimmt die Buchhaltung des Vereins.
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2. Die Finanzen des Vereins werden auf jeder Mitgliederversammlung den Mitgliedern
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gegenüber offengelegt.
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3. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und den Überschuss an Finanzmitteln aus den
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Veranstaltungen, des Weiteren durch Spenden- und Sponsorengelder finanziert. Außerdem
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können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.
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§ 8 - Auflösung des Vereins
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1. Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder unter 3 sinkt.
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2. Eine Auflösung kann auch auf Antrag auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Hierbei ist eine Einstimmigkeit erforderlich.
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3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen wie folgt
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verteilt.
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1. Alle Geldmittel werden an wohltätige Vereine gespendet die die
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Mitgliederversammlung bestimmt. Kann die Mitgliederversammlung zu keinem
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Entschluss kommen, so wir dieser Verein vom Vorstand bestimmt.
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2. Sachspenden werden dem Spender zurückgegeben sofern dieser bekannt ist.
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3. Anonyme Sachspenden werden verkauft. Für den Erlös gilt §8 Absatz 1.
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§ 9 - Änderungen der Satzung
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1. Änderungen an der Satzung werden durch einen Vorschlag auf der Mitgliederversammlung
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diskutiert und mit relativer Mehrheit beschlossen.
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§10 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
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1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme die
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nur von ihm persönlich abgegeben werden darf.
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2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
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beschlussfähig.
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3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders in der Satzung
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angegeben, mit relativer Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die
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Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Bei Stimmgleichheit geht die Entscheidung in den
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Vorstand über.
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4. Die Abstimmung erfolgt, soweit nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung
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gefordert wird, durch Handzeichen.
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5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend,
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kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Leitung übernehmen. Ist kein solches Mitglied
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anwesend wird die Mitgliederversammlung abgebrochen und vom Vorsitzenden zu einem
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späteren Zeitpunkt erneut angesetzt.
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date="29.10.2023"
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