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2024-05-28 07:09:18 +02:00

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from __future__ import annotations
from typing import * # type: ignore
import rio
from .page_builder import build_page
from .. import components as comps
class Constitution(rio.Component):
@rio.event.on_populate
async def on_populate(self) -> None:
await self.session.set_title("EZ GG e.V. - Satzung")
def build(self) -> rio.Component:
return build_page(rio.Column(
comps.NewsPost(
header="Satzung der Einfach Zocken Gaming Gesellschaft",
article_text="""
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Einfach Zocken Gaming Gesellschaft". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
2. Der Sitz des Vereins ist in Bad Endbach Bottenhorn.
3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 - Vereinszweck
1. Der Verein fördert die Freizeitbeschäftigung "Videospiele" und setzt sich für die
gemeinschaftliche Ausübung, Kommunikation, Weiterentwicklung und das gemeinsame
Erleben dieser Freizeitbeschäftigung ein.
2. Der Verein sorgt, in einem gemeinnütziger Rahmen, dafür, dass diese Aktivitäten der
Allgemeinheit offenstehen. Unser Ziel ist es, die Begeisterung für Videospiele zu fördern
und für jeden Interessierten zugänglich zu machen.
3. Der Vereinszweck wird durch die Planung und Durchführung öffentlicher Versammlungen,
eSport-Veranstaltungen sowie die Bereitstellung kostenfreier technischer Ressourcen des
Vereins realisiert. Darüber hinaus steht der Verein bei Bedarf zur Unterstützung bei
technischen Herausforderungen zur Verfügung.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann die Aufnahme in den Verein beantragen.
Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als
Mitglied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaubnis ihrer
gesetzlichen Vertreter.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins
einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach einer 3-Monatigen Probezeit und Bestätigung durch den
Vorstand.
4. Eine aktive Teilnahme am Vereinsalltag ist erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.
5. Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail Adresse mitzuteilen und diese in
regelmäßigen Abständen abzufragen. Sollte die Gültigkeit der E-Mail Adresse verfallen, so
ist dem Verein eine Ersatzadresse mitzuteilen.
6. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1€ pro Monat bzw. 12€ pro Jahr. Der Vorstand kann in
geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
§ 4 Erhaltung der Mitgliedschaft
1. Ein Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Monatsende möglich. Der Austritt muss bei
dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen.
4. Im Sterbefall (natürliche Person) oder bei einer Auflösung (juristische Person) endet die
Mitgliedschaft.
§ 5 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand, der die täglichen
Geschäfte des Vereins führt.
3. Der Vorstand besteht aus
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem zweiten Vorsitzenden
3. Dem Schatzmeister
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
5. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.
6. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Einberufung erfolgt über E-Mail mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungsdatum.
3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Sitzungen einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorstand zu
unterzeichnen ist.
§ 7 - Finanzangelegenheiten
1. Der Schatzmeister übernimmt die Buchhaltung des Vereins.
2. Die Finanzen des Vereins werden auf jeder Mitgliederversammlung den Mitgliedern
gegenüber offengelegt.
3. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und den Überschuss an Finanzmitteln aus den
Veranstaltungen, des Weiteren durch Spenden- und Sponsorengelder finanziert. Außerdem
können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.
§ 8 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder unter 3 sinkt.
2. Eine Auflösung kann auch auf Antrag auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierbei ist eine Einstimmigkeit erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen wie folgt
verteilt.
1. Alle Geldmittel werden an wohltätige Vereine gespendet die die
Mitgliederversammlung bestimmt. Kann die Mitgliederversammlung zu keinem
Entschluss kommen, so wir dieser Verein vom Vorstand bestimmt.
2. Sachspenden werden dem Spender zurückgegeben sofern dieser bekannt ist.
3. Anonyme Sachspenden werden verkauft. Für den Erlös gilt §8 Absatz 1.
§ 9 - Änderungen der Satzung
1. Änderungen an der Satzung werden durch einen Vorschlag auf der Mitgliederversammlung
diskutiert und mit relativer Mehrheit beschlossen.
§10 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme die
nur von ihm persönlich abgegeben werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders in der Satzung
angegeben, mit relativer Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die
Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Bei Stimmgleichheit geht die Entscheidung in den
Vorstand über.
4. Die Abstimmung erfolgt, soweit nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung
gefordert wird, durch Handzeichen.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend,
kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Leitung übernehmen. Ist kein solches Mitglied
anwesend wird die Mitgliederversammlung abgebrochen und vom Vorsitzenden zu einem
späteren Zeitpunkt erneut angesetzt.
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date="29.10.2023"
)
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