159 lines
9.3 KiB
Python
159 lines
9.3 KiB
Python
from __future__ import annotations
|
||
|
||
from typing import * # type: ignore
|
||
|
||
import rio
|
||
|
||
from .page_builder import build_page
|
||
from .. import components as comps
|
||
|
||
|
||
class Constitution(rio.Component):
|
||
@rio.event.on_window_size_change
|
||
async def on_window_size_change(self) -> None:
|
||
await self.force_refresh()
|
||
|
||
@rio.event.on_populate
|
||
async def on_populate(self) -> None:
|
||
await self.session.set_title("EZ GG e.V. - Satzung")
|
||
|
||
def build(self) -> rio.Component:
|
||
return build_page(rio.Column(
|
||
comps.build_news_post(
|
||
header="Satzung der Einfach Zocken Gaming Gesellschaft",
|
||
article_text_path_or_text="""
|
||
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
||
1. Der Verein trägt den Namen "Einfach Zocken Gaming Gesellschaft". Er soll in das
|
||
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
|
||
2. Der Sitz des Vereins ist in Bad Endbach – Bottenhorn.
|
||
3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.
|
||
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
|
||
|
||
§ 2 - Vereinszweck
|
||
1. Der Verein fördert die Freizeitbeschäftigung "Videospiele" und setzt sich für die gemeinschaftliche Ausübung,
|
||
Kommunikation, Weiterentwicklung und das gemeinsame Erleben dieser Freizeitbeschäftigung ein.
|
||
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO),
|
||
insbesondere der Förderung der Kunst und Kultur.
|
||
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kunst- und Kulturgutes „Videospiele“ und die Schaffung von Zugang zu
|
||
diesem Kulturgut für alle Interessierten.
|
||
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
|
||
* a) die Planung und Durchführung von öffentlichen eSport-Veranstaltungen, die die Teilnahme von Menschen aller Altersgruppen und sozialer Hintergründe ermöglichen.
|
||
* b) die kostenfreie oder kostengünstige Unterstützung und Förderung von Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Videospiele und digitalen Kultur, beispielsweise durch Workshops, Seminare oder Informationsveranstaltungen.
|
||
* c) die Förderung der Gemeinschaft und sozialen Interaktion durch Veranstaltungen, die den Austausch und das gemeinsame Erleben von Videospielen in einem kulturellen Kontext ermöglichen.
|
||
* d) die Förderung von Inklusion und Chancengleichheit im Bereich von Videospielen, insbesondere durch die Bereitstellung von Ressourcen für benachteiligte Gruppen, die an Videospielen und verwandten Aktivitäten teilnehmen möchten.
|
||
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
|
||
|
||
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
|
||
1. Jede natürliche und juristische Person kann die Aufnahme in den Verein beantragen.
|
||
Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als
|
||
Mitglied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaubnis ihrer
|
||
gesetzlichen Vertreter.
|
||
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins
|
||
einzureichen.
|
||
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach einer 3-Monatigen Probezeit und Bestätigung durch den
|
||
Vorstand.
|
||
4. Eine aktive Teilnahme am Vereinsalltag ist erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.
|
||
5. Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail Adresse mitzuteilen und diese in
|
||
regelmäßigen Abständen abzufragen. Sollte die Gültigkeit der E-Mail Adresse verfallen, so
|
||
ist dem Verein eine Ersatzadresse mitzuteilen.
|
||
6. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 4 € im Monat, bzw. 48 € im Jahr. Für Vereinsmitglieder die
|
||
durch eine Behinderung, chronische Krankheit oder eine große Entfernung zum Vereinssitz
|
||
(>50 Kilometer) nicht regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen können,
|
||
beträgt der Mitgliedsbeitrag 1 € im Monat bzw. 12 € im Jahr.
|
||
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
|
||
teilweise erlassen oder stunden.
|
||
|
||
§ 4 – Erhaltung der Mitgliedschaft
|
||
1. Ein Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Monatsende möglich. Der Austritt muss bei
|
||
dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
|
||
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
|
||
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
|
||
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
|
||
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
|
||
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
|
||
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
|
||
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
|
||
zu verlesen.
|
||
4. Im Sterbefall (natürliche Person) oder bei einer Auflösung (juristische Person) endet die
|
||
Mitgliedschaft.
|
||
|
||
§ 5 - Organe des Vereins
|
||
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
||
2. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand, der die täglichen
|
||
Geschäfte des Vereins führt.
|
||
3. Der Vorstand besteht aus
|
||
1. Dem Vorsitzenden
|
||
2. Dem zweiten Vorsitzenden
|
||
3. Dem Schatzmeister
|
||
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
|
||
ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
|
||
Ausgeschiedenen.
|
||
5. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
|
||
allein.
|
||
6. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
|
||
Führung seiner Geschäfte
|
||
|
||
§ 6 - Mitgliederversammlung
|
||
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
|
||
2. Die Einberufung erfolgt über E-Mail mindestens vier Wochen vor dem
|
||
Versammlungsdatum.
|
||
3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
|
||
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
|
||
setzt der Vorstand fest.
|
||
4. Der Vorstand kann außerordentliche Sitzungen einberufen.
|
||
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
|
||
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
|
||
2. Entlastung des Vorstandes
|
||
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
|
||
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
|
||
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
|
||
Vereins
|
||
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
|
||
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorstand zu
|
||
unterzeichnen ist.
|
||
|
||
§ 7 - Finanzangelegenheiten
|
||
1. Der Schatzmeister übernimmt die Buchhaltung des Vereins.
|
||
2. Die Finanzen des Vereins werden auf jeder Mitgliederversammlung den Mitgliedern
|
||
gegenüber offengelegt.
|
||
3. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und den Überschuss an Finanzmitteln aus den
|
||
Veranstaltungen, des Weiteren durch Spenden- und Sponsorengelder finanziert. Außerdem
|
||
können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.
|
||
|
||
§ 8 - Auflösung des Vereins
|
||
1. Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder unter 3 sinkt.
|
||
2. Eine Auflösung kann auch auf Antrag auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
|
||
Hierbei ist eine Einstimmigkeit erforderlich.
|
||
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
|
||
Vereins an die Gamingaid e.V., eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
|
||
für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung von Bildung, Unterstützung von benachteiligten Gruppen
|
||
im Bereich Gaming und eSports sowie der Förderung der digitalen Kultur zu verwenden hat.
|
||
Sollte die Gamingaid e.V. zu dem Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren, fällt das Vermögen
|
||
des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die vom Finanzamt anerkannt wird und
|
||
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung der digitalen Kultur und/oder
|
||
Bildung verwenden wird.
|
||
|
||
§ 9 - Änderungen der Satzung
|
||
1. Änderungen an der Satzung werden durch einen Vorschlag auf der Mitgliederversammlung
|
||
diskutiert und mit relativer Mehrheit beschlossen.
|
||
|
||
§10 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
|
||
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme die
|
||
nur von ihm persönlich abgegeben werden darf.
|
||
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
|
||
beschlussfähig.
|
||
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders in der Satzung
|
||
angegeben, mit relativer Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die
|
||
Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Bei Stimmgleichheit geht die Entscheidung in den
|
||
Vorstand über.
|
||
4. Die Abstimmung erfolgt, soweit nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung
|
||
gefordert wird, durch Handzeichen.
|
||
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend,
|
||
kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Leitung übernehmen. Ist kein solches Mitglied
|
||
anwesend wird die Mitgliederversammlung abgebrochen und vom Vorsitzenden zu einem
|
||
späteren Zeitpunkt erneut angesetzt.
|
||
""",
|
||
date="22.10.2024"
|
||
)
|
||
), window_width=self.session.window_width)
|